Die allgemeinen Geschäftsbedingungen
Der Firma Herbert Egger – EggersGarage
1.Kostenvoranschlag:
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1.1 Kostenvoranschläge sind entgeltlich,sofern die Kosten hierfür vereinbart wurden.
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1.2 Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen
Gesichtspunkt vorgenommenen Detailierung und Aufschlüsselung bei den Einzelposten
Material und Arbeit etc.
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1.3 Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird nach dem
Werkstättenstundensatz verrechnet. Die Kosten werden dei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht und zwar in dem Verhältnis,in dem sich der tatsächliche erteilte Auftrag zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlag verhält.
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1.4 Die aus Anlass der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet.
2.Tauschaggregate:
2.1 Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.
3.Probefahrten:
3.1 Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten – unter Verwendung von Probefahrt-oder Überstellungskennzeichen- durchzuführen.
4.Zahlung:
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4.1 Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat bei Übergabe in Bar oder Bankomat zu erfolgen, soweit vom Auftragnehmer Zahlungen durch Wechsel, Scheck etc.akzeptiert wurde, erfolgt zahlungshalber und es gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftragsgebers.
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4.2 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftragsgebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftragsgebers steht, gerichtlich festgestellt
oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
5.Lieferung:
5.1 Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben festzuhalten.
6.Abstellung von Fahrzeugen auf öffentlicher Verkehrsfläche:
6.1 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Reparaturgegenstand ab jenen Tag, der dem im Auftragschreiben genannten Fertigstellungstermin folgt, vom Auftragnehmer auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellt werden kann.
7.Altteile:
7.1 Ersetzte Altteile -ausgenommen Tauschteile- sind vom Auftragsnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin aufzubewahren und deren Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.
7.2 Allfällige Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.Eigentumsvorbehalt:
8.1 Alle gelieferten und anmontierten Waren und Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
9.Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes:
9.1 Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten
Schaden, sowie für einschlägige Materiallieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem
betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.
9.2 Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom
gleichen Auftraggeber erteilt worden sind und um den gleichen Reparaturgegenstand
betroffen haben.
9.3 Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise verfügen, muss der
Auftragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen.
10.Behelfsreparaturen (provisorische Reparaturen):
10.1 Bei behelfsmässigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechend, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
10.2 Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.
11.Gewährleistung und Leistungsbeschreibung:
11.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile innerhalb der gesetzlichen Frist.
11.2 Verschleissteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
11.3 Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbarer Weise. Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden, so ist ein angemessener Ersatz zu leisten.
11.4 Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine Überstellung untunlich, ist der Auftragnehmer zu verständigen.
Dieser kann dann entweder die Überstellung auf eigene Kosten und Gefahr oder die
Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder angemessenen Ersatz zu leisten.
11.5 Nicht abdingbare Rechte des Auftraggebers auf Wandlung werden hierdurch nicht berührt.
11.6 Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
12.Schadenersatz:
12.1 Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instand- setzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind. Für alle sonstigen Schäden einschliesslich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Bei Reparaturgegenständen mit Vorschäden aus der Vergangenheit, die dem Auftrag- nehmer nicht vor Auftragsannahme mitgeteilt wurden, wird keine Gewährleistung oder kein Schadenersatz übernommen und ist daher ausgeschlossen.
12.2 Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden durch diese Regelung nicht berührt.
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12.3 Die Haftungsbeschränkung (gemäß 12.1) gilt auch bei Verlust des vom Auftragnehmer übernommenen Reparaturgegenstandes.
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12.4 Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören wird vom Auftragnehmer, sofern er diese nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen hat, nicht gehaftet.
13.Erfüllungsort:
13.1 Der Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragsnehmers.
14.Gerichtsstand:
14.1 Für Klagen gegen Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzes sind, und deren Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland gelegen ist,kann nur die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Neumarkt am Wallersee vereinbart werden.